Datenschutz
Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach EU Datenschutz-Grundverordnung
(AV-Vertrag)
Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten
zwischen
siehe getätigte Formular-Eingaben
(im Folgenden Auftraggeber genannt)
und
siehe Angaben im Impressum
(im Folgenden Auftragnehmer genannt)
1 Einleitung, Geltungsbereich, Definitionen
(1) Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und
-nehmer (im Folgenden "Parteien" genannt) im Rahmen einer Verarbeitung
von personenbezogenen Daten im Auftrag.
(2) Dieser Vertrag findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen
Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch ihn beauftragte
Unterauftragnehmer (Subunternehmer) personenbezogene Daten des
Auftraggebers verarbeiten.
(3) In diesem Vertrag verwendete Begriffe sind entsprechend ihrer
Definition in der EU Datenschutz-Grundverordnung zu verstehen. Soweit
Erklärungen im Folgenden "schriftlich" zu erfolgen haben, ist die
Schriftform nach § 126 BGB gemeint. Im Übrigen können Erklärungen auch
in anderer Form erfolgen, soweit eine angemessene Nachweisbarkeit
gewährleistet ist.
2 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
2.1 Gegenstand
Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verarbeitungen:
• siehe getätigte Formular-Eingaben
Die Verarbeitung beruht auf dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag (im Folgenden "Hauptvertrag").
2.2 Dauer
Die Verarbeitung beginnt am 01.11.2019 und erfolgt auf unbestimmte Zeit
bis zur Kündigung dieses Vertrags oder des Hauptvertrags durch eine
Partei.
3 Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:
3.1 Art und Zweck der Verarbeitung
Die Verarbeitung ist folgender Art: Erhebung, Erfassung und Speicherung
Die Verarbeitung dient folgendem Zweck: Kontaktaufnahme zum Auftragnehmer
3.2 Art der Daten
Es werden folgende Daten verarbeitet:
• siehe getätigte Formular-Eingaben
3.2.1 Kategorien der betroffenen Personen
Von der Verarbeitung betroffen sind:
• siehe getätigte Formular-Eingaben
4 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich
wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei
denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung
verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der
Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei
denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer
verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für
keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.
(2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die
Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.
(4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten
erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu
verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen
Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung
eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten
Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht
wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind
angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür
Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich
der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet
und überwacht werden.
(6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung und Fortschreibung des
Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie bei Durchführung der
Datenschutzfolgeabschätzung zu unterstützen. Alle erforderlichen Angaben
und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf
Anforderung unverzüglich zuzuleiten.
(7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen
einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber
Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im
erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im
Auftrag betroffen ist.
(8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur
nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an
ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber
weiterleiten.
(9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine
fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den
Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine
Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der
Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der
Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter
bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen
Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich mit.
(10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlichinnerhalb der EU oder
des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung
des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der
Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung
der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.
(11) Ist der Auftragnehmer nicht in der Europäischen Union
niedergelassen, bestellt er einen verantwortlichen Ansprechpartner in
der Europäischen Union gem. Art. 27 Datenschutz-Grundverordnung. Die
Kontaktdaten des Ansprechpartners sowie sämtliche Änderungen in der
Person des Ansprechpartners sind dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
5 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als
verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete
Minimum.Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen,
dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung
jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein
soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren
Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig.
(2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und
organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden,
solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur
Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen
hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind
zwischen den Parteien zu vereinbaren.
(3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des
Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der
Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
(5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht
erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre
Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten
Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist.
(6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet.
Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer
sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an
Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem
Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch
in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die
Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen
Umständen gestattet.
(7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den
Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und
unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen
aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein-
und Ausgänge werden dokumentiert.
(8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung
seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der
vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer
Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate
unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der
Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes
Zertifizierungsverfahren erbracht werden.
6 Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Im Rahmen des Auftrags verarbeitete Daten wird der Auftragnehmer nur
entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung oder nach
Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder sperren.
(2) Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der
Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieses Vertrages
hinaus Folge leisten.
7 Unterauftragsverhältnisse
(1) Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall zugelassen.
(2) Die Zustimmung ist nur möglich, wenn dem Subunternehmer vertraglich
mindestens Datenschutzpflichten auferlegt wurden, die den in diesem
Vertrag vereinbarten vergleichbar sind. Der Auftraggeber erhält auf
Verlangen Einsicht in die relevanten Verträge zwischen Auftragnehmer und
Subunternehmer.
(3) Die Rechte des Auftraggebers müssen auch gegenüber dem
Subunternehmer wirksam ausgeübt werden können. Insbesondere muss der
Auftraggeber berechtigt sein, jederzeit in dem hier festgelegten Umfang
Kontrollen auch bei Subunternehmern durchzuführen oder durch Dritte
durchführen zu lassen.
(4) Die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers sind eindeutig voneinander abzugrenzen.
(5) Eine weitere Subbeauftragung durch den Subunternehmer ist nicht zulässig.
(6) Der Auftragnehmer wählt den Subunternehmer unter besonderer
Berücksichtigung der Eignung der vom Subunternehmer getroffenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig aus.
(7) Die Weiterleitung von im Auftrag verarbeiteten Daten an den
Subunternehmer ist erst zulässig, wenn sich der Auftragnehmer
dokumentiert davon überzeugt hat, dass der Subunternehmer seine
Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Auftragnehmer hat dem
Auftraggeber die Dokumentation unaufgefordert vorzulegen.
(8) Die Beauftragung von Subunternehmern, die Verarbeitungen im Auftrag
nicht ausschließlich aus dem Gebiet der EU oder des EWR erbringen, ist
nur bei Beachtung der in Kapitel 4 (10) und (11) dieses Vertrages
genannten Bedingungen möglich. Sie ist insbesondere nur zulässig, soweit
und solange der Subunternehmer angemessene Datenschutzgarantien bietet.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, welche konkreten
Datenschutzgarantien der Subunternehmer bietet und wie ein Nachweis
hierüber zu erlangen ist.
(9) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des
Subunternehmers regelmäßig, spätestens alle 12 Monate, angemessen zu
überprüfen. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind so aussagekräftig zu
dokumentieren, dass sie für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar
sind. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
(10) Kommt der Subunternehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so
haftet hierfür der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.
(11) Zurzeit sind die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und
Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt und
durch den Auftraggeber genehmigt. Die hier niedergelegten sonstigen
Pflichten des Auftragnehmers gegenüber Subunternehmern bleiben
unberührt.
(12) Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieses Vertrags sind nur solche
Leistungen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der
Hauptleistung aufweisen. Nebenleistungen, wie beispielsweise Transport,
Wartung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdienstleistungen oder Benutzerservice sind nicht
erfasst. Die Pflicht des Auftragnehmers, auch in diesen Fällen die
Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit sicherzustellen, bleibt
unberührt.
8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung
sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der
Auftraggeber verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen
dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden.
Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert
bestätigen.
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er
Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse
feststellt.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften
über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim
Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte,
insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in
die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie
sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle
betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und
Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und
Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich
sind.
(5) Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen
seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber
zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden
Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des
Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit
der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten
Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (8) dieses Vertrages vorgesehen
erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.
9 Mitteilungspflichten
(1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten unverzüglich mit. Auch begründete Verdachtsfälle
hierauf sind mitzuteilen. Die Mitteilung hat spätestens innerhalb von
24 Stunden ab Kenntnis des Auftragnehmers vom relevanten Ereignis an
eine vom Auftraggeber benannte Adresse zu erfolgen. Sie muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
a. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und
der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien
und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b. den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
c. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
d. eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung
ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen
(2) Ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind erhebliche Störungen bei der
Auftragserledigung sowie Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm
beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die
in diesem Vertrag getroffenen Festlegungen.
(3) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich von
Kontrollen oder Maßnahmen von Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten,
soweit diese Bezüge zur Auftragsverarbeitung aufweisen.
(4) Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber bei dessen Pflichten
nach Art. 33 und 34 Datenschutz-Grundverordnung im erforderlichen Umfang
zu unterstützen.
10 Weisungen
(1) Der Auftraggeber behält sich hinsichtlich der Verarbeitung im Auftrag ein umfassendes Weisungsrecht vor.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen die zur Erteilung und
Annahme von Weisungen ausschließlich befugten Personen in Anlage 3.
(3) Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der
benannten Personen sind der anderen Partei Nachfolger bzw. Vertreter
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf
aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner
Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange
auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber
bestätigt oder geändert wird.
(5) Der Auftragnehmer hat ihm erteilte Weisungen und deren Umsetzung zu dokumentieren.
11 Beendigung des Auftrags
(1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf
Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag
verarbeiteten Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder zu vernichten
oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind
sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu
erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit
vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung
erfolgt gemäß DIN 66399.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen.
(3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen
Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus
aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei
Vertragsende übergeben.
12 Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend im Hauptvertrag
geregelt. Eine gesonderte Vergütung oder Kostenerstattung im Rahmen
dieses Vertrages erfolgt nicht.
13 Haftung
(1) Für den Ersatz von Schäden, die eine Person wegen einer unzulässigen
oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses
erleidet, haften Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner.
(2) Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht
Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, soweit die
relevanten Daten von ihm unter dieser Vereinbarung verarbeitet wurden.
Solange dieser Beweis nicht erbracht wurde, stellt der Auftragnehmer den
Auftraggeber auf erste Anforderung von allen Ansprüchen frei, die im
Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung gegen den Auftraggeber erhoben
werden. Unter diesen Voraussetzungen ersetzt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber ebenfalls sämtliche entstandenen Kosten der
Rechtsverteidigung.
(3) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die der
Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der
Vertragsdurchführung Beauftragten oder die von ihm eingesetzten
Subdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten
vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.
(4) Nummern (2) und (3) gelten nicht, soweit der Schaden durch die
korrekte Umsetzung der beauftragten Dienstleistung oder einer vom
Auftraggeber erteilten Weisung entstanden ist.
14 Vertragsstrafe
(1) Bei Verstoß gegen die Abmachungen dieses Vertrages wird eine
verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 5000,- je Einzelfall
vereinbart. Die Vertragsstrafe wird insbesondere bei Mängeln in der
Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen
verwirkt. Bei dauerhaften Verstößen gilt jeder Kalendermonat, in dem der
Verstoß ganz oder teilweise vorliegt, als Einzelfall. Die Einrede des
Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
(2) Die Vertragsstrafe hat keinen Einfluss auf andere Ansprüche des Auftraggebers.
15 Sonderkündigungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag und diese Vereinbarung
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen ("außerordentliche
Kündigung"), wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen
Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung
vorliegt, der Auftragnehmer eine rechtmäßige Weisung des Auftraggebers
nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des
Auftraggebers vertragswidrig verweigert.
(2) Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn der
Auftragnehmer die in dieser Vereinbarung bestimmten Pflichten,
insbesondere die vereinbarten technischen und organisatorischen
Maßnahmen in erheblichem Maße nicht erfüllt oder nicht erfüllt hat.
(3) Bei unerheblichen Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Abhilfe. Erfolgt die Abhilfe nicht
rechtzeitig, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung wie
in diesem Abschnitt beschrieben berechtigt.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Kosten zu erstatten, die
diesem durch die verfrühte Beendigung des Hauptvertrages oder dieses
Vertrages in Folge einer außerordentlichen Kündigung durch den
Aufraggeber entstehen.
16 Sonstiges
(1) Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und
Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die
Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob
eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur
schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu
behandeln.
(2) Sollte Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen
Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz-
oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet
werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
(3) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(4) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird
hinsichtlich der im Auftrag verarbeiteten Daten und der zugehörigen
Datenträger ausgeschlossen.
(5) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so
berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
Anlage 1 - technische und organisatorische Maßnahmen
Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit festgelegt, die der
Auftragnehmer mindestens einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten
hat. Ziel ist die Gewährleistung insbesondere der Vertraulichkeit,
Integrität und Verfügbarkeit der im Auftrag verarbeiteten Informationen.
Für die Vernichtung gem. DIN 66399 gilt Schutzklasse 1.
1. Organisation der Informationssicherheit
2. Personalsicherheit
3. Verwaltung der Werte
4. Zugangssteuerung
5. Kryptographie
6. Physische und umgebungsbezogene Sicherheit
7. Betriebssicherheit
8. Kommunikationssicherheit
9. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung von Systemen
10. Lieferantenbeziehungen
11. Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen
12. Informationssicherheitsaspekte beim Business Continuity Management
13. Compliance